Mitteilung an die anteilseigner bezüglich der anpassung an die bestimmungen der AIFMD II-richtlinie zum management des liquiditätsrisikos
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Wir teilen Ihnen mit, dass auf der außerordentlichen Hauptversammlung der SICAV am 15. Juli 2026 beschlossen
wurde, die Satzung sowie den Verkaufsprospekt der SICAV zu ändern, um darin die Modalitäten für die Umsetzung
des Mechanismus zur Begrenzung von Rücknahmen (der „Mechanismus“) zu präzisieren, der auf jeden Teilfonds
in Bezug auf das Liquiditätsrisikomanagement anwendbar ist; dies in Übereinstimmung mit den Entwicklungen, die
sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG in französisches
Recht ergeben.
Dieser Mechanismus, der bereits in der SICAV als Managementinstrument für das Liquiditätsrisiko vorgesehen ist,
ermöglicht es der Verwaltungsgesellschaft, die Höhe der Rücknahmen, die über einen bestimmten Zeitraum
ausgeführt werden, vorübergehend zu begrenzen, wenn die Marktbedingungen oder die Höhe der
Rücknahmeanträge dies im Interesse der Anleger und unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anteilseigner
rechtfertigen. Der für jeden Teilfonds der SICAV geltende Mechanismus zur Begrenzung von Rücknahmen ist auf
5 % des jeweiligen Nettovermögens festgelegt.
Die Anwendung dieses Schwellenwerts erfolgt am 20. August 2026 (das „Datum des Inkrafttretens“).